Merz Schule

Allgemeines Schutzkonzept der
Merz Schule gGmbH

Inkrafttreten: 01.08.2026
Version: 1.0
Verantwortlich: Dr. Frederik Merz
Nächste Regelüberprüfung: 01.08.2028

Präambel

Die Merz Schule gGmbH versteht den Schutz von Kindern und Jugendlichen als unverzichtbare Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Schutz ist für uns keine Zusatzaufgabe neben Bildung, sondern eine Voraussetzung dafür, dass junge Menschen sich sicher entwickeln, lernen, ihre Persönlichkeit entfalten und an Gemeinschaft teilhaben können. Schutzkonzepte sollen Einrichtungen zu Orten machen, an denen Kinder und Jugendliche vor Gewalt geschützt werden, Ansprechpersonen finden und Zugang zu Hilfe erhalten; zugleich schaffen sie gute Bedingungen für Bildung und Entwicklung.

Die pädagogische Arbeit der Merz Schule gGmbH ist von dem Anspruch geprägt, selbständiges Denken und verantwortungsvolles Handeln zu fördern. Dieses Schutzkonzept verbindet daher klare Schutzstandards mit einer Haltung, die Kinder und Jugendliche nicht nur bewahren, sondern in ihren Rechten, in ihrer Urteilskraft, in ihrer Beteiligungsfähigkeit und in ihrer Fähigkeit zur Selbstvertretung stärken will. Beteiligung, Beschwerdemöglichkeiten und Rechtekommunikation sind dabei nicht nur pädagogische Instrumente, sondern zugleich zentrale Schutzfaktoren.

Dieses allgemeine Schutzkonzept definiert die verbindlichen trägerweiten Standards. Auf seiner Grundlage erstellt jede einzelne Einrichtung der Merz Schule gGmbH ein einrichtungsspezifisches Unterkonzept, das die örtlichen Gegebenheiten, Risiken, Schutzbedarfe und Handlungserfordernisse konkretisiert. Schutzkonzepte sind kein Einzelinstrument, sondern ein Zusammenspiel aus Analyse, strukturellen Veränderungen, Vereinbarungen, Kommunikation, Haltung und Organisationskultur. Ihre Wirksamkeit erfordert kontinuierliche Überprüfung und Weiterentwicklung.

1. Ziel und Geltungsbereich

1.1 Zielsetzung

Dieses Schutzkonzept verfolgt das Ziel,

  • Kinder und Jugendliche in allen Einrichtungen der Merz Schule gGmbH wirksam vor Gewalt, Machtmissbrauch, Grenzverletzungen und anderen Formen der Gefährdung ihres Wohls zu schützen,
  • die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung, Beschwerde und verständliche Information zu sichern,
  • Mitarbeitenden fachliche Orientierung und Handlungssicherheit zu geben, insbesondere in Fragen von Nähe und Distanz, Verdachtsklärung, Intervention und Zusammenarbeit mit externen Fachstellen,
  • Schutz als verbindlichen Qualitätsstandard in allen Einrichtungen zu verankern und durch regelmäßige Audits weiterzuentwickeln.

1.2 Geltungsbereich

Dieses Schutzkonzept gilt für alle Einrichtungen, Angebote und Handlungsbereiche der Merz Schule gGmbH sowie für alle Personen, die dort tätig sind oder im Rahmen ihrer Aufgabe Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben. Dazu gehören insbesondere pädagogische Mitarbeitende, Leitungen, Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Haustechnik, Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige, Ehrenamtliche und externe Dienstleister, soweit sie Zugang zu Kindern und Jugendlichen haben. Fachlich ist Schutz als organisationsweite Aufgabe zu verstehen und darf nicht auf pädagogische Kernteams verengt werden.

2. Unser Schutzverständnis

2.1 Leitgedanken

Die Merz Schule gGmbH geht von einem Menschenbild aus, das die Würde jedes Kindes und jedes Jugendlichen achtet und die Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützt. Das entspricht dem Grundverständnis des SGB VIII, dem zufolge junge Menschen ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben.

Schutz bedeutet für uns:

  • Kinder und Jugendliche in ihren Rechten ernst zu nehmen und sie in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu beteiligen,
  • Machtgefälle in Institutionen bewusst zu reflektieren und dort zu begrenzen, wo sie missbräuchlich ausgenutzt werden könnten,
  • klare Grenzen zu setzen und zugleich tragfähige, respektvolle, entwicklungsförderliche Beziehungen zu gestalten,
  • Kinder und Jugendliche zu stärken, Hilfe zu suchen, Kritik zu äußern und Verantwortung mitzutragen.

Für die pädagogische Praxis gewinnen insbesondere drei Perspektiven besondere Bedeutung: der bewusste Umgang mit Macht, die Gestaltung professioneller Nähe und Distanz sowie ein fachlich reflektierter Umgang mit kindlicher Sexualität.

Diese Dimensionen betreffen nicht einzelne Situationen, sondern durchziehen den gesamten pädagogischen Alltag. Sie erfordern kontinuierliche Reflexion im Team, da sie weder vollständig regelbar noch abschließend standardisierbar sind, gleichzeitig aber zentrale Voraussetzungen für wirksamen Schutz darstellen.

2.2 Verständnis von Schutz

Schutz wird in diesem Konzept als umfassender Begriff verstanden. Er umfasst Prävention, Beteiligung, Beschwerde, Intervention, Aufarbeitung und Qualitätsentwicklung. Fachlich anerkannte Schutzkonzepte bestehen aus mehreren aufeinander abgestimmten Bausteinen wie Leitbild, Verhaltenskodex, Fortbildungen, Personalverantwortung, Partizipation, Präventionsangeboten, Beschwerdeverfahren, Notfallplan und Kooperation mit Fachleuten.

Schutz ist dann wirksam, wenn er strukturell verankert ist. Ein Schutzkonzept entfaltet keine nachhaltige Wirkung, wenn es nur als Dokument vorliegt; wirksam wird es erst dann, wenn es in Führung, Teamkultur, Reflexion, Kommunikation, Beteiligung und Alltagshandeln integriert ist.

3. Rechtliche und fachliche Grundlagen

Die Merz Schule gGmbH richtet dieses Schutzkonzept insbesondere an folgenden fachlichen und rechtlichen Grundlinien aus:

  • dem Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  • der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Angelegenheiten in einer für sie verständlichen Form,
  • dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und der Einbindung fachlicher Beratung,
  • der Sicherung von Beteiligung, Beschwerde und Schutz vor Gewalt in Einrichtungen, einschließlich der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung entsprechender Konzepte,
  • der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung mit Qualitätsmerkmalen für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen.

Darüber hinaus orientiert sich die Merz Schule gGmbH an den fachlichen Standards institutioneller Schutzkonzepte, wie sie insbesondere durch die UBSKM (Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs) beschrieben werden, sowie an den Erkenntnissen aktueller Monitoringberichte, die hervorheben, dass Schutzkonzepte kontinuierlich fortzuentwickeln und auch im digitalen Raum verbindlich zu verankern sind.

4. Begriffsbestimmungen

Für dieses Schutzkonzept gelten folgende Arbeitsbegriffe:

Grenzverletzungen sind einmalige oder unbeabsichtigte Überschreitungen persönlicher Grenzen, die fachlich reflektiert und korrigiert werden müssen. Das Schutzkonzept setzt voraus, dass problematische Nähe-Distanz-Situationen angesprochen und bearbeitet werden.

Übergriffe sind deutliche, nicht zufällige und nicht angemessene Verletzungen persönlicher Grenzen, die institutionell zu bearbeiten und zu sanktionieren sind. Schutzkonzepte müssen gerade jene Situationen regeln, die für sexuelle Gewalt oder Machtmissbrauch ausgenutzt werden könnten.

Gewalt umfasst körperliche, psychische, sexualisierte, digitale und strukturelle Formen von Gewalt sowie Machtmissbrauch und entwürdigendes Verhalten. Das Schutzkonzept bezieht sich auf Schutz vor Gewalt im weiten Sinne und nicht nur auf einzelne Deliktsformen.

Beteiligung bedeutet, Kinder und Jugendliche ihrem Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen zu beteiligen und ihnen Rechte, Wege der Mitsprache und Einflussmöglichkeiten tatsächlich zugänglich zu machen.

Beschwerde bedeutet die niedrigschwellige Möglichkeit, Kritik, Unwohlsein, Missstände, Grenzverletzungen oder Gefährdungen anzusprechen und eine bearbeitete Rückmeldung zu erhalten. Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten sind fachlich und rechtlich ausdrücklich relevant.

Intervention bedeutet das strukturierte Vorgehen bei Vermutung, Beobachtung, Mitteilung oder Verdacht einer Gefährdung, Grenzverletzung oder Gewalt. Schutzkonzepte enthalten hierfür einen schriftlich fixierten Notfall- bzw. Handlungsplan.

5. Verantwortlichkeiten

5.1 Verantwortung des Trägers

Die Merz Schule gGmbH trägt die Gesamtverantwortung für die Entwicklung, Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung dieses allgemeinen Schutzkonzepts. Sie stellt sicher, dass die Einrichtungen auf dieser Grundlage eigene Unterkonzepte erstellen und dass diese regelmäßig überprüft werden. Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten liegen nach fachlichem Standard in der Verantwortung von Leitung und Träger.

Der Träger sorgt insbesondere dafür, dass

  • verbindliche Mindeststandards definiert und verabschiedet werden,
  • Ressourcen für Qualifizierung, Risikoanalysen, Beteiligungsverfahren und Qualitätsentwicklung bereitgestellt werden,
  • jährliche Audits durchgeführt und Verbesserungsmaßnahmen verbindlich nachgehalten werden.

5.2 Verantwortung der Einrichtungsleitungen

Die Leitungen der einzelnen Einrichtungen tragen die Verantwortung für die Entwicklung, Umsetzung und Weiterentwicklung des einrichtungsspezifischen Unterkonzepts. Sie sorgen dafür, dass Schutzthemen im Alltag, in Personalführung, Teamarbeit, Beteiligung, Beschwerdebearbeitung und Krisenintervention präsent sind. Schutz ist fachlich ausdrücklich auch eine Führungs- und Organisationsentwicklungsaufgabe.

5.3 Verantwortung aller Mitarbeitenden

Alle Mitarbeitenden und sonstigen tätigen Personen sind verpflichtet, die Schutzstandards einzuhalten, den Verhaltenskodex zu beachten, Grenzverletzungen nicht zu bagatellisieren, Beobachtungen ernst zu nehmen und im Rahmen der geltenden Verfahren zu handeln. Schutzkonzepte setzen gemeinsame Verantwortung und eine von allen mitgetragene Kultur voraus.

6. Verbindliche Schutzstandards der Merz Schule gGmbH

Die nachfolgenden Bausteine gelten für alle Einrichtungen verbindlich. Jedes Unterkonzept muss diese Standards konkretisieren.

6.1 Risiko- und Potenzialanalyse

Jede Einrichtung führt regelmäßig eine strukturierte Risiko- und Potenzialanalyse durch. Diese Analyse bildet die Grundlage für die Entwicklung und Fortschreibung des Unterkonzepts. Risikoanalysen fragen danach, welche Bedingungen vor Ort ausgenutzt werden könnten; Potenzialanalysen erfassen, welche vorhandenen Schutzressourcen und präventiven Strukturen bereits bestehen. Fachlich werden Risiko- und Potenzialanalysen ausdrücklich als Basis von Schutzkonzepten beschrieben.

Die Analyse umfasst mindestens folgende Bereiche:

  • räumliche Bedingungen,
  • zeitliche Risiken und Übergänge,
  • Einzel- und Beziehungssituationen,
  • Personal- und Vertretungssituationen,
  • Ausflüge, Fahrten und besondere Veranstaltungen,
  • digitale Kommunikations- und Lernsettings,
  • Beschwerdebarrieren und Machtkonstellationen.

Zur fachlichen Konkretisierung der Risikoanalyse ist es sinnvoll, typische Gefährdungssituationen exemplarisch sichtbar zu machen. Dazu gehören insbesondere schwer einsehbare Räume, Übergangssituationen im Tagesablauf, Einzelkontakte sowie Konstellationen mit deutlich unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsständen. Ebenso sind Interaktionsfelder zwischen Kindern, zwischen Kindern und Mitarbeitenden sowie zwischen Kindern und externen Erwachsenen zu berücksichtigen.

Die exemplarische Benennung solcher Situationen dient nicht der abschließenden Festlegung, sondern unterstützt die Einrichtungen dabei, eigene, ortsspezifische Risiken systematisch zu identifizieren und zu reflektieren.

Kinder und Jugendliche sind – ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend – an dieser Analyse zu beteiligen; ihre Perspektiven sind für die Einschätzung von Risiken und Schutzbedarfen unverzichtbar.

6.2 Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Die Merz Schule gGmbH hat einen trägerweiten Verhaltenskodex. Dieser formuliert verbindliche Standards für professionelles Handeln, insbesondere zu Nähe und Distanz, Einzelkontakten, Hilfestellungen, Transparenz, Sprache, digitalen Kontakten, Bild- und Videoaufnahmen sowie Umgang mit besonderen Vertrauenssituationen. Der Verhaltenskodex ist ein zentrales Präventionsinstrument, weil er Situationen regelt, die für sexuelle Gewalt oder sonstigen Missbrauch ausgenutzt werden könnten.

Alle Mitarbeitenden und sonstigen tätigen Personen unterzeichnen eine Selbstverpflichtung, dieses Schutzkonzept und den Verhaltenskodex einzuhalten. Zugleich schützt ein klar formulierter Kodex auch Mitarbeitende vor Unklarheiten und vor falschem Verdacht, weil professionelle Standards gemeinsam vereinbart und transparent gemacht werden.

Verbindliche Standards beziehen sich insbesondere auf Situationen, die erfahrungsgemäß besondere Anforderungen an professionelles Handeln stellen. Dazu zählen zum Beispiel Einzelkontakte, pflegerische oder körpernahe Unterstützungen, Übernachtungs- und Umkleidesituationen sowie Übergänge im Tagesablauf.

In solchen Situationen ist Transparenz, Reflexion und kollegiale Abstimmung von besonderer Bedeutung.

6.3 Personalgewinnung, Eignung und Personalverantwortung

Kinderschutz beginnt bei der Personalauswahl. Bereits im Bewerbungs- und Auswahlprozess ist das Thema Schutz verbindlich anzusprechen. Darüber hinaus werden – soweit einschlägig – Führungszeugnisse und aufgabenbezogene Eignungsnachweise nach den jeweils geltenden Vorgaben eingeholt und regelmäßig überprüft. Eine kinderschutzsensible Personalauswahl ist ausdrücklich Bestandteil von Personalverantwortung; § 72a SGB VIII regelt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen und die Einsichtnahme in Führungszeugnisse.

Personalverantwortung endet nicht mit der Einstellung. Schutzthemen sind Bestandteil von Einarbeitung, Probezeit, Personalgesprächen, Teamsitzungen und Leitungshandeln. Problematische Nähe-Distanz-Dynamiken, Regelabweichungen und Unsicherheiten sind offen, professionell und frühzeitig zu thematisieren.

6.4 Fortbildung und Qualifizierung

Alle Beschäftigten, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Schutzverantwortung tragen, nehmen regelmäßig an einschlägigen Fortbildungen teil. Schutzkonzepte umfassen ausdrücklich Fortbildungen für alle Fachkräfte; fachliche Qualität wird zudem über Qualifizierung und kollegiale Reflexion gesichert.

Fortbildungen beziehen sich mindestens auf:

  • Schutzverständnis und institutionelle Risiken,
  • Rolle und Verantwortung im Schutzkonzept,
  • Nähe und Distanz,
  • Beteiligung und Beschwerde,
  • Interventionswege bei Vermutung oder Verdacht,
  • Schutz im digitalen Raum.

6.5 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Merz Schule gGmbH stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt werden und über ihre Rechte in verständlicher Form informiert sind. Das Recht auf Beteiligung und auf verständliche, wahrnehmbare Information ist ausdrücklich im SGB VIII verankert. Beteiligung reduziert Machtgefälle und ist damit ein wesentlicher Schutzfaktor.

Jede Einrichtung schafft geeignete Beteiligungsformen, in denen Kinder und Jugendliche Erfahrungen mit Mitsprache, Kritik, Widerspruch, Verantwortung und gemeinsamer Regelbildung machen können. Damit wird Schutz zugleich zu einem Ort des Lernens von Selbständigkeit und verantwortlichem Handeln.

6.6 Beteiligung und Information von Sorgeberechtigten

Sorgeberechtigte werden über Schutzstandards, Beschwerdewege, Ansprechpersonen und Präventionsansätze informiert und in geeigneter Weise einbezogen. Die Sensibilisierung, Information und Einbindung von Eltern und anderen Bezugspersonen ist Bestandteil von Schutzkonzepten.

6.7 Beschwerdeverfahren

Alle Einrichtungen verfügen über klar geregelte, niedrigschwellige und kindgerechte Beschwerdewege. Diese müssen sowohl inner- als auch außerhalb der Einrichtung zugänglich sein. Für das Thema Gewalt bzw. Grenzverletzungen ist mindestens eine interne und eine externe Ansprechstelle zu benennen. Fachlich werden konkrete Ansprechpersonen innerhalb und außerhalb der Einrichtung ausdrücklich gefordert; § 8b SGB VIII hebt Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten als relevanten Gegenstand fachlicher Handlungsleitlinien hervor.

Beschwerden können unterschiedliche Funktionen erfüllen. Sie können darauf abzielen, eine konkrete Situation unmittelbar zu beenden, oder darauf, längerfristige Veränderungen anzustoßen. Beide Formen sind für den Schutz relevant, da sie sowohl akute Grenzverletzungen sichtbar machen als auch strukturelle Verbesserungen ermöglichen.

Beschwerden werden dokumentiert, bearbeitet, rückgemeldet und im Rahmen der Qualitätsentwicklung ausgewertet. Beschwerdeverfahren dienen nicht nur der Einzelfallbearbeitung, sondern auch dem frühzeitigen Erkennen problematischer Entwicklungen und damit dem institutionellen Lernprozess.

6.8 Präventionsarbeit und Schutz im digitalen Raum

Kinder und Jugendliche werden in altersangemessener Weise über ihre Rechte, Grenzen, Hilfemöglichkeiten, gute und schlechte Geheimnisse, respektvollen Umgang, Hilfeholen und Schutz im digitalen Raum informiert. Dazu gehören Präventionsangebote für Kinder und Jugendliche sowie die Notwendigkeit sexual- und medienpädagogischer Konzepte.

Der digitale Raum ist ausdrücklich Teil des Schutzkonzepts. Regeln für Messenger, digitale Kommunikation, Lernplattformen, Bild- und Videonutzung sowie den Umgang mit digitalen Grenzverletzungen sind verbindlich festzulegen. Das aktuelle Monitoring zeigt, dass digitale Aspekte in vielen Schutzkonzepten noch nicht ausreichend berücksichtigt sind; deshalb misst die Merz Schule gGmbH diesem Bereich besondere Bedeutung zu.

6.9 Intervention und Notfallplan

Für jede Einrichtung gilt ein schriftlich fixierter Interventions- bzw. Notfallplan. Dieser regelt das Vorgehen bei Beobachtung, Mitteilung, Vermutung oder Verdacht einer Grenzverletzung, Gewalt oder Gefährdung. Der Notfallplan enthält Zuständigkeiten, Dokumentationspflichten, interne Meldewege, Einbeziehung externer Fachlichkeit, Schutzmaßnahmen für betroffene Kinder und Jugendliche sowie das weitere Verfahren. Fachlich ist ein einrichtungsspezifischer Handlungs- bzw. Notfallplan ein Kernbestandteil des Schutzkonzepts.

Der Interventionsplan umfasst auch ein Rehabilitationsverfahren für den Fall eines unbegründeten Verdachts sowie die Verpflichtung zur Aufarbeitung bestätigter oder relevanter Vorfälle, damit institutionelle Bedingungen analysiert und präventive Konsequenzen für die Zukunft gezogen werden können.

6.10 Kooperation mit externen Fachstellen

Die Merz Schule gGmbH arbeitet mit externen Fachstellen (bspw. Jugendamt und der KVJS) zusammen und sichert deren Einbeziehung sowohl bei der Entwicklung von Schutzkonzepten als auch in Verdachts- und Krisenfällen. Fachliche Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte bzw. spezialisierte Stellen ist rechtlich und fachlich ausdrücklich vorgesehen und wird zudem intern mit kinderschutzbeauftragen Personen gesichert.

6.11 Reflexions- und Kritikkultur

Wirksamer Schutz setzt eine Organisationskultur voraus, in der Beobachtungen, Unsicherheiten und Fehler ansprechbar sind. Dazu gehört eine professionelle Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln sowie die Bereitschaft, Rückmeldungen zu geben und anzunehmen.

Formate wie kollegiale Beratung, Fallbesprechungen und regelmäßige Teamreflexion unterstützen diesen Prozess. Eine solche Kultur trägt dazu bei, problematische Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und als gemeinsame Aufgabe zu bearbeiten.

7. Anforderungen an die einrichtungsspezifischen Unterkonzepte

Jede Einrichtung entwickelt auf Basis dieses allgemeinen Schutzkonzepts ein eigenes Unterkonzept. Dieses Unterkonzept muss die örtlichen Bedingungen, Risiken, Strukturen, Zuständigkeiten und Beteiligungsformen konkret abbilden. Es genügt nicht, das allgemeine Konzept zu wiederholen; vielmehr muss erkennbar sein, wie Schutz an diesem konkreten Ort praktisch organisiert und gelebt wird. Fachlich gilt die Risikoanalyse als Herzstück der örtlichen Ausgestaltung.

Jedes Unterkonzept enthält mindestens:

  • ein Einrichtungsprofil,
  • eine aktuelle Risiko- und Potenzialanalyse,
  • den konkretisierten Verhaltenskodex,
  • Regelungen zu Beteiligung und Beschwerde,
  • einen lokalen Interventionsplan,
  • Angaben zu Präventionsformaten und digitalem Schutz,
  • Regelungen zur Personalqualifizierung und Teamreflexion,
  • Angaben zu externen Fachstellen,
  • ein Verfahren zur jährlichen Fortschreibung.

8. Qualitätsentwicklung und jährliche Audits

Die Merz Schule gGmbH versteht Schutz als kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess. Schutzkonzepte müssen regelmäßig überprüft, weiterentwickelt und in ihrer Wirksamkeit reflektiert werden. Das entspricht den Anforderungen des § 79a SGB VIII, wonach Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsbewertung sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung regelmäßig weiterzuentwickeln, anzuwenden und zu überprüfen sind; dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt.

Daher führt der Träger jährliche Audits in allen Einrichtungen durch. Diese Audits prüfen insbesondere,

  • ob ein aktuelles Unterkonzept vorliegt,
  • ob Risiko- und Potenzialanalysen aktuell und wirksam sind,
  • ob Beteiligungs- und Beschwerdestrukturen tatsächlich zugänglich und genutzt werden können,
  • ob der Interventionsplan bekannt und handlungsleitend ist,
  • ob Mitarbeitende fortgebildet und neue Mitarbeitende eingearbeitet wurden,
  • ob Schutz im digitalen Raum angemessen berücksichtigt ist,
  • ob Beschwerden, Rückmeldungen und Erkenntnisse in die Fortschreibung einfließen.

Das Audit dient nicht ausschließlich der Dokumentenprüfung, sondern der Einschätzung, ob Schutz als lebendige Praxis wirksam ist. Schutzkonzepte dürfen nicht auf formale Erfüllung reduziert werden; ihre Wirksamkeit zeigt sich erst in Beteiligung, Teamkultur, Führung, Reflexion und gelebter Verantwortung.

9. Dokumentation und Nachweisführung

Zur Sicherung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Qualitätsentwicklung dokumentieren die Einrichtungen insbesondere:

  • ihr aktuelles Unterkonzept,
  • die letzte Risiko- und Potenzialanalyse,
  • den Verhaltenskodex und dessen Kenntnisnahme,
  • Fortbildungs- und Einarbeitungsnachweise,
  • Beschwerdewege und anonymisierte Beschwerdeauswertungen,
  • Informationen für Kinder/Jugendliche und Sorgeberechtigte,
  • den Interventionsplan,
  • Kooperationskontakte zu externen Fachstellen,
  • Ergebnisse aus Evaluation und Audit.

Dokumentation dient dabei nicht bloß der Kontrolle, sondern soll belegen, dass Schutz konzeptionell entwickelt, praktisch umgesetzt und systematisch weiterentwickelt wird. Fachlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dokumentation von Schutzentwicklungsprozessen hilft, Schutzkonzepte wirksam und nachhaltig zu verankern.

10. Umsetzung und Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses allgemeinen Schutzkonzepts sind alle Einrichtungen der Merz Schule gGmbH verpflichtet, ein einrichtungsspezifisches Unterkonzept auf der Grundlage dieses Dokuments zu erstellen oder bestehende Konzepte entsprechend anzupassen. Schutzkonzepte sind fachlich als fortlaufender Entwicklungsprozess anzulegen; ihre (Weiter-)Entwicklung ist mit Aufwand verbunden, aber unverzichtbar, um ihre Wirkung zu entfalten.

Dieses allgemeine Schutzkonzept wird mindestens alle 2 Jahre sowie anlassbezogen überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. Anlassbezogene Fortschreibungen erfolgen insbesondere nach Audits, relevanten Vorfällen, wesentlichen Veränderungen von Strukturen oder neuen fachlichen Erkenntnissen. Kontinuierliche Weiterentwicklung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal wirksamer Schutzkonzepte.

Stuttgart, 1. August 2026

Dr. Frederik Merz

Kinderschutz in der digitalen Welt

Ergänzendes Konkretisierungsdokument zum allgemeinen Schutzkonzept

Inkrafttreten: 01.08.2026
Version: 1.0
Verantwortlich: Dr. Frederik Merz
Nächste Regelüberprüfung: 01.08.2028

Kinderschutz in der digitalen Welt als gemeinsame Verantwortung

Dieses Dokument konkretisiert das allgemeine Schutzkonzept der Schule für den Bereich des Kinderschutzes im digitalen Raum. Es beschreibt zentrale Risikolagen, benennt verbindliche Orientierungen und macht die gemeinsame Verantwortung von Schule und Elternhaus im digitalen Alltag verständlich. Schutz im digitalen Raum ist kein Nebenaspekt schulischer Arbeit, sondern ein eigenständiger Teil des Erziehungs- und Bildungsauftrags.

Der Alltag von Kindern und Jugendlichen ist heute in besonderer Weise durch digitale Medien geprägt. Digitale Inhalte, Kommunikationsformen und Nutzungsdynamiken sind jederzeit verfügbar und wirken unabhängig von räumlichen oder institutionellen Grenzen. Damit verändern sich die Bedingungen von Erziehung, Bildung und Schutz grundlegend. Digitale Angebote sind häufig so gestaltet, dass sie Aufmerksamkeit binden, Nutzung verstärken und emotionale Reaktionen auslösen. Kinder und Jugendliche begegnen dadurch nicht nur einzelnen Inhalten, sondern komplexen Wirkmechanismen, die Verhalten, Wahrnehmung und Erwartungen nachhaltig beeinflussen können.

Zugleich verlagern sich Beziehungen, Konflikte, Anerkennungsprozesse und Grenzüberschreitungen zunehmend in digitale Räume. Erfahrungen aus der Schule setzen sich über Messenger, soziale Netzwerke, Videoplattformen und Spiele fort und werden dort verstärkt, verändert oder entgrenzt. Schule kann Schutz deshalb nicht allein durch institutionelle Regeln herstellen. Ebenso besteht für Eltern nicht die Möglichkeit, digitale Nutzung vollständig zu kontrollieren. Umso wichtiger ist eine abgestimmte Verantwortungsgemeinschaft von Schule und Elternhaus. Schutz entsteht vor allem dort, wo Kinder und Jugendliche konsistente Orientierung erleben und Erwachsene ihre jeweilige Einflussmöglichkeit bewusst wahrnehmen und aufeinander beziehen.

Unterschiedliche Regelsetzungen oder widersprüchliche Alltagserfahrungen schwächen Schutzwirkungen deutlich. Kinder und Jugendliche orientieren sich an den für sie unmittelbar wirksamen Umgebungen. Digitale Erziehung kann deshalb nicht als Zusatzaufgabe verstanden werden, sondern als integraler Bestandteil gemeinsamer Erziehungsverantwortung. Dies entspricht auch den aktuellen Handlungsempfehlungen zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt, die Schutz, Befähigung und Teilhabe ausdrücklich als zusammengehörige Perspektiven beschreiben und die Verantwortung von Eltern, Schule und weiteren Akteurinnen und Akteuren betonen.

Zielperspektiven

Ziel des digitalen Kinderschutzes ist weder eine vollständige Kontrolle digitaler Nutzung noch eine unbegleitete Freigabe. Ziel ist ein alters- und entwicklungsangemessener Rahmen, in dem Kinder und Jugendliche vor Risiken geschützt, zu einem verantwortlichen Umgang befähigt und zu einer reflektierten Teilhabe an digitaler Lebenswelt geführt werden. Diese Entwicklung benötigt verlässliche Orientierung, Beziehung, wiederkehrende Prävention und abgestimmte Rahmenbedingungen.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Entwicklung von

  • Urteilsfähigkeit,
  • Selbstregulation und
  • Verantwortungsbewusstsein.

1. Verständnis von Schutz im digitalen Raum

Schutz im digitalen Raum bedeutet, Risiken zu erkennen und zu begrenzen, Kinder und Jugendliche zu einem eigenständigen und verantwortlichen Umgang zu befähigen und zugleich eine altersangemessene Teilhabe an digitaler Lebenswelt zu ermöglichen. Diese drei Dimensionen sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Schutzverständnis, das sich allein auf Verbote beschränkt, bleibt ebenso unzureichend wie eine Praxis, die auf Selbstregulation vertraut, ohne verlässliche Orientierung und Aufsicht bereitzustellen.

Digitaler Kinderschutz betrifft sowohl den schulischen Kontext als auch die außerschulische Lebenswelt. Er umfasst die Gestaltung von Regeln, die Vermittlung von Wissen, die Entwicklung von Haltung, den Schutz persönlicher Grenzen, die Wahrung von Persönlichkeitsrechten, die Prävention von digitaler Gewalt und die Sicherung von Hilfewegen im Problemfall.

Das allgemeine Schutzkonzept der Schule benennt den digitalen Raum bereits ausdrücklich als relevanten Schutzbereich; dieses Dokument konkretisiert diese Perspektive für den schulischen Alltag und die Erziehungspartnerschaft mit Eltern.

2. Typische Gefährdungslagen im Alltag

Gefährdungen im digitalen Raum entstehen häufig nicht durch einzelne spektakuläre Ereignisse, sondern durch alltägliche Nutzungsmuster, wiederholte Gewohnheiten und entgrenzte Kommunikationsformen. Für Kinder und Jugendliche sind insbesondere folgende Risikokonstellationen bedeutsam:

2.1 Unbegleitete Nutzung digitaler Endgeräte

Besonders risikobehaftet sind frühe oder dauerhaft unbeaufsichtigte Nutzungsformen, fehlende zeitliche und inhaltliche Struktur sowie Nutzungsweisen, in denen digitale Medien Beziehung, Aufmerksamkeit oder unmittelbare Zuwendung ersetzen. Gerade bei jüngeren Kindern fehlt häufig noch die Fähigkeit, Inhalte, Dynamiken und eigene Reaktionen angemessen einzuordnen.

2.2 Inhalte ohne Alters- und Entwicklungsangemessenheit

Gefährdungen entstehen dort, wo Kinder und Jugendliche auf Inhalte zugreifen, die ihr Alter, ihren Entwicklungsstand oder ihre Verarbeitungskapazität übersteigen. Dazu gehören insbesondere YouTube, Streamingangebote, soziale Netzwerke oder andere Plattformen ohne aktive Begleitung, inhaltliche Begrenzung oder nachvollziehbare Einordnung. Mögliche Folgen reichen von Überforderung und Angst über Desensibilisierung bis hin zur Übernahme unrealistischer Vorbilder und problematischer Selbstbilder.

2.3 Missachtung von Altersfreigaben

Wird Kindern der Zugang zu Spielen, Filmen, Apps oder Plattformen eröffnet, die nicht altersgerecht sind, erhöht sich das Risiko einer frühzeitigen Konfrontation mit Gewalt, offenen Kommunikationsräumen, Kaufanreizen, manipulativen Nutzungsmechanismen oder belastenden Inhalten. Altersfreigaben und Alterskennzeichen dienen dabei nicht als pädagogische Empfehlung im engeren Sinne, aber als verbindliche und wichtige Orientierung für entwicklungsangemessene Nutzung.

2.4 Dauerverfügbarkeit digitaler Kommunikation

Digitale Kommunikation kennt häufig keine klaren Schutzräume und keine selbstverständlichen Pausen. Kinder und Jugendliche stehen dadurch leichter unter Druck, jederzeit erreichbar, sichtbar oder reaktionsbereit zu sein. Konflikte, Abwertungen, Ausgrenzung oder digitale Gewalt können sich so auch außerhalb des Unterrichts fortsetzen und bis in die Erholungszeiten hineinwirken.

2.5 Modelllernen am Verhalten Erwachsener

Kinder orientieren sich nicht nur an ausdrücklichen Regeln, sondern in hohem Maß auch am sichtbaren Verhalten Erwachsener. Eine intensive eigene Mediennutzung von Eltern und anderen Bezugspersonen, häufige Unterbrechungen von Beziehungssituationen durch digitale Geräte oder ein unreflektiertes Teilen von Inhalten wirken als implizite Normbildung. Damit wird deutlich, dass Kinderschutz im digitalen Raum immer auch ein Thema des Vorbildverhaltens ist.

2.6 Klassenchats und informelle Gruppendynamiken

Digitale Konflikte entstehen häufig in informellen Gruppenstrukturen, etwa in Klassen- oder Freizeitgruppen von Messengerdiensten. Dort können Ausgrenzung, Druck, Bloßstellung, Gerüchte, heimliche Weitergabe von Inhalten oder rasche Eskalationen entstehen. Diese Prozesse bleiben Erwachsenen häufig lange verborgen und sind deshalb besonders schwer zu bearbeiten, wenn keine frühzeitigen Gesprächs- und Hilfewege bekannt sind.

2.7 Bild-, Video- und Tonaufnahmen als Konfliktverstärker

Die Möglichkeit, Situationen spontan aufzunehmen, in Gruppen zu verbreiten und dauerhaft zu speichern, verschärft Grenzverletzungen im digitalen Raum erheblich. Aus beiläufigen oder vermeintlich harmlosen Aufnahmen können Bloßstellungen, Drucksituationen oder anhaltende Belastungen entstehen. Dies betrifft den schulischen Alltag ebenso wie private Gruppen und familiäre Kontexte.

3. Besonders risikobehaftete Angebote im Kindes- und frühen Jugendalter

Bestimmte digitale Angebote weisen aufgrund ihrer Struktur, Inhalte oder Nutzungsmechanismen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Kinder unter 13 Jahren beziehungsweise bis einschließlich Klasse 7 auf. Maßgeblich sind dabei weniger einzelne Markennamen als die mit ihnen verbundenen Funktionen: offene Kommunikationsstrukturen mit unbekannten Personen, algorithmisch gesteuerte Inhalte, suchtverstärkende Nutzungsmechanismen, Mikrotransaktionen, unmoderierte Chats, Gewaltdarstellungen oder eine fehlende altersgerechte Rahmung. Für Kinder unter 13 Jahren wird in den aktuellen Handlungsempfehlungen ausdrücklich hervorgehoben, dass eigenständige Nutzung sozialer Medien nur unter sehr engen Voraussetzungen kindgerechter und risikoarmer Angebote denkbar ist.

Vor diesem Hintergrund sollten folgende Angebotsformen im genannten Altersbereich grundsätzlich vermieden werden:

  • Soziale Netzwerke mit offenen Kontaktstrukturen, insbesondere TikTok, Instagram, Snapchat und Discord. Risiken liegen vor allem in unkontrollierten Kontakten, algorithmisch gesteuerten Inhalten, sozialen Vergleichsprozessen und schwer überschaubaren Kommunikationsdynamiken.
  • Videoplattformen ohne konsequente Inhaltsfilterung, insbesondere YouTube im freien Zugang und Twitch. Risiken bestehen in ungefilterten Inhalten, automatischen Weiterleitungen zu ungeeigneten Videos und fehlender inhaltlicher Einordnung.
  • Online-Multiplayer-Spiele mit offenen Kommunikationsräumen, insbesondere Fortnite, Roblox auf offenen Servern, GTA Online und vergleichbare Formate. Risiken bestehen in Kontakten zu unbekannten – u.a. pädophilen – Personen, aggressiven Kommunikationskulturen, Kaufanreizen und einer hohen Bindung an Spiel- und Belohnungssysteme. Für Roblox wird aktuell besonders auf Chat-Risiken, Kaufanreize und erhöhte Schutzbedarfe hingewiesen; Fortnite ist zwar ab 12 Jahren freigegeben, für jüngere Kinder aber dennoch erklärungs- und begrenzungsbedürftig.
  • Spiele mit nicht altersgerechter Freigabe oder ausgeprägter Gewaltdarstellung, insbesondere die GTA-Reihe, Ego-Shooter, Horror- und Survivalspiele. Risiken liegen in Gewaltkonfrontation, Überforderung, Angstdynamiken und einer Verschiebung von Normwahrnehmung.
  • Kommunikationsbasierte Plattformen ohne altersgerechte Moderation, insbesondere freie Messenger-Nutzung ohne Begleitung, offene Foren und unregulierte Chatplattformen. Hier entstehen Risiken durch Mobbing, Konflikteskalation, Ausschlussdynamiken und fehlende Schutzinstanzen.

Diese Übersicht ist nicht abschließend. Sie dient der pädagogischen Orientierung. Entscheidend bleibt stets die Verbindung von Alter und Entwicklungsstand, Begleitung durch Erwachsene, zeitlicher und inhaltlicher Rahmung sowie der Struktur des jeweiligen Angebots. Wo diese Rahmung fehlt, entstehen erhöhte Gefährdungslagen.

4. Handynutzung und digitale Endgeräte im Schulalltag

Die Nutzung digitaler mobiler Endgeräte beeinflusst Lernprozesse, Aufmerksamkeit, soziale Interaktion und das Erleben von Schule als gemeinsamem Raum in erheblicher Weise. Wissenschaftliche Erkenntnisse und schulische Erfahrungen zeigen, dass eine ungeregelte private Nutzung im schulischen Alltag negative Auswirkungen auf Konzentration, Sozialklima und Gesundheit haben kann. Baden-Württemberg verpflichtet Schulen deshalb ausdrücklich, Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote für digitale mobile Endgeräte alters- und entwicklungsangemessen zu regeln.

Vor diesem Hintergrund gilt an der Schule ein klares Nutzungskonzept für private mobile Endgeräte im Schulalltag. Die Nutzung von Smartphones und Smartwatches ist auf dem gesamten Schulgelände generell nicht gestattet. Tablets als digitaler Heftersatz sind ausschließlich in Klasse 12 erlaubt. Mobiltelefone dürfen nicht am Körper mitgeführt werden. Sie müssen ausgeschaltet in der Schultasche und nach Möglichkeit im persönlichen Schließfach aufbewahrt werden. Diese Regelung dient nicht allein der Einschränkung von Nutzung, sondern dem Schutz einer Lern- und Begegnungskultur, die auf Konzentration, unmittelbarer Kommunikation, Verlässlichkeit und einem störungsarmen schulischen Alltag beruht.

Medienbildung wird stattdessen gezielt, strukturiert und pädagogisch verantwortet organisiert. Lehrkräfte nutzen hierfür schuleigene Endgeräte sowie in ausgewählten und projektbezogenen Zusammenhängen auch Schülerendgeräte, sofern deren Einsatz fachlich begründet, pädagogisch verantwortbar und organisatorisch abgesichert ist. So bleibt eine angemessene und zugleich umfangreiche Medienbildung möglich, ohne dass private Dauernutzung zum selbstverständlichen Bestandteil des Schulalltags wird.

Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten im Umgang mit digitalen Medien werden zusätzlich systematisch über das Fach Informatik und Medienbildung sowie über fachübergreifende schulische Lerngelegenheiten gesichert. Medienbildung erfolgt damit nicht ungeordnet, sondern in einem pädagogisch strukturierten Rahmen, der Schutz und Bildung miteinander verbindet.

Verstöße gegen die schulischen Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte werden pädagogisch bearbeitet. Ziel ist nicht eine möglichst strenge Sanktion, sondern die verlässliche Durchsetzung eines gemeinsam getragenen Rahmens und der Schutz des schulischen Alltags.

5. Nutzung schulischer ICT-Systeme

Die Nutzung schulischer Hard- und Software richtet sich nach gültigen ICT Nutzungsordnung. Die dort geregelten Standards konkretisieren den digitalen Schutz im Umgang mit schulischen Geräten, Zugängen und Plattformen. Schulische ICT-Systeme dienen schulischen Zwecken. Die Nutzung erfolgt unter eigener Nutzerkennung, unter Beachtung von Datenschutz, Passwortschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechten und Jugendschutzrecht. Private Nutzung, unzulässige Downloads, unangemessene Inhalte, Beschimpfungen, Cybermobbing, die Nutzung fremder Zugänge oder die Veröffentlichung schulbezogener Inhalte ohne Genehmigung sind untersagt.

Die Ordnung stellt zugleich klar, dass digitale Zusammenarbeit über schulische Systeme wie Microsoft 365 Education nur im Rahmen schulischer Nutzung zulässig ist und dass Verstöße kontrolliert und geahndet werden können. Damit ist digitaler Schutz im Schulkontext stets auch eine Frage verantwortlicher Systemnutzung, nachvollziehbarer Zuständigkeiten und verbindlicher Regeln.

6. Recht am eigenen Bild und digitale Sichtbarkeit

Der Umgang mit Bildern, Videos und Tonaufnahmen hat im schulischen Alltag eine besondere Schutzrelevanz. Aufnahmen können mit geringem Aufwand erstellt, gespeichert, weitergeleitet und in kurzer Zeit einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Damit erhalten auch beiläufige Situationen eine Tragweite, die für Kinder und Jugendliche oft nicht absehbar ist. Schutz im digitalen Raum umfasst deshalb immer auch den Schutz vor ungewollter Sichtbarkeit, vor Weiterverbreitung und vor der Entgrenzung persönlicher Situationen.

Das Recht am eigenen Bild schützt die Befugnis jeder Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang Aufnahmen von der eigenen Person verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. § 22 KunstUrhG stellt klar, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Für die Schule ist dies nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine pädagogische Frage des Respekts, der Zustimmung und des Schutzes persönlicher Grenzen.

Die ICT Nutzungsordnung und die geltende Mediennutzungsordnung konkretisieren diesen Grundsatz für den Schulalltag. Die Veröffentlichung von Bildmaterial ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen beziehungsweise bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte schriftlich eingewilligt haben. Das Erstellen und Verbreiten von Bildern, Videos, Textmitteilungen und Tondateien ist ohne Erlaubnis der Lehrkräfte und der erkenn- oder hörbaren Personen grundsätzlich nicht erlaubt. Besteht der konkrete Verdacht, dass sich auf einem digitalen Endgerät strafbare Inhalte befinden, kann die Schule unmittelbar die Polizei einschalten.

Besondere Vorsicht ist bei Veröffentlichungen im Internet geboten. Offizielle Hinweise aus Baden-Württemberg machen darauf aufmerksam, dass online veröffentlichte Bild- und Personendaten weltweit abrufbar, dauerhaft speicherbar, über Suchmaschinen auffindbar und mit weiteren Daten verknüpfbar sein können. Digitale Sichtbarkeit ist deshalb nicht nur eine Frage des Augenblicks, sondern eine Frage langfristiger Persönlichkeits- und Datenschutzrisiken.

Dies betrifft spontane Aufnahmen ebenso wie die Weitergabe in Messenger-Gruppen, Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken oder das Teilen von Aufnahmen durch Sorgeberechtigte. Kinder und Jugendliche benötigen hier eine klare Orientierung dahin gehend, dass Zustimmung, Kontext und Weiterverwendung niemals selbstverständlich sind.

7. Präventive Strukturen und Formate

Wirksamer Schutz im digitalen Raum entsteht nicht erst in der Intervention, sondern durch kontinuierliche, sichtbar verankerte Prävention. Einzelne Informationsveranstaltungen genügen dafür nicht. Erforderlich sind wiederkehrende Formate, klare Zuständigkeiten und eine nachvollziehbare Verzahnung von Unterricht, Elternarbeit, Medienbildung und Hilfewegen. Dies entspricht auch dem fachlichen Grundgedanken, bestehende Strukturen wie Schulsozialarbeit, Elterninformation, Unterricht, Medienbildung und Beratungsangebote zu stärken und dauerhaft zu verankern.

Prävention im digitalen Kinderschutz umfasst an der Schule insbesondere:

  • die regelmäßige altersangemessene Thematisierung digitaler Lebenswelt im Unterricht, insbesondere zu Kommunikation, Selbstdarstellung, Gruppendruck, Bildrechten, Datenschutz, Klassenchats und Konflikten im Netz,
  • die systematische Sicherung grundlegender Medienkompetenz über das Fach Informatik und Medienbildung sowie über fachbezogene Lerngelegenheiten,
  • die gezielte Nutzung schuleigener Endgeräte und ausgewählter projektbezogener digitaler Arbeitsformen als Bestandteil schulischer Medienbildung,
  • die wiederkehrende Information von Eltern über schulische Regeln, typische Risikolagen und entwicklungsangemessene Medienbegleitung,
  • die Sichtbarkeit von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern sowie von Beschwerde- und Hilfewegen im Schulalltag,
  • die Einbindung medienpädagogischer, schulpsychologischer und externer Unterstützung, wo dies erforderlich oder sinnvoll ist.

Prävention dient dabei nicht nur der Wissensvermittlung. Sie schafft Orientierung, stärkt Urteilskraft, fördert sprachfähige Auseinandersetzung mit digitalen Erfahrungen und unterstützt eine Schulkultur, in der Belastungen, Grenzverletzungen und Unsicherheiten rechtzeitig angesprochen werden können.

8. Rolle der Schule

Die Schule gestaltet den verbindlichen Rahmen für den digitalen Kinderschutz im schulischen Kontext. Dazu gehören klare Regeln zur Nutzung digitaler Geräte, die Nutzung schulischer Systeme für schulische Zwecke, strukturierte Lernumgebungen, thematische Aufklärung, Prävention, verlässliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie geregelte Beschwerde- und Interventionswege. Schutz im digitalen Raum besteht dabei nicht nur aus Regelsetzung, sondern aus einer gelebten Praxis, in der Regeln verständlich, verlässlich und im Alltag erkennbar umgesetzt werden.

Schule kann allerdings nur den schulischen Bereich unmittelbar gestalten. Ihre Schutzwirkung bleibt darauf angewiesen, dass sie nicht durch gegenteilige Alltagserfahrungen im außerschulischen Bereich entwertet wird. Gerade deshalb ist die Zusammenarbeit mit Eltern im digitalen Kinderschutz von zentraler Bedeutung.

9. Rolle der Eltern

Elterliches Handeln hat im digitalen Kinderschutz eine zentrale Bedeutung, weil die wesentlichen Zugänge zu Geräten, Inhalten und Nutzungsgewohnheiten im familiären Alltag eröffnet, begleitet oder auch unbeabsichtigt entgrenzt werden. Elterliche Entscheidungen beeinflussen maßgeblich, mit welchen Inhalten, Dynamiken und Risiken Kinder frühzeitig in Kontakt kommen. Die aktuellen Handlungsempfehlungen betonen deshalb ausdrücklich die Bedeutung elterlicher Medienerziehung und die Notwendigkeit einer verlässlichen Unterstützung von Familien in diesem Bereich.

Eltern wirken im digitalen Kinderschutz insbesondere dann schützend, wenn sie

  • digitale Geräte altersangemessen einführen und begrenzen,
  • Inhalte aktiv begleiten und gemeinsam reflektieren,
  • Altersfreigaben einhalten und nachvollziehbar erklären,
  • feste Zeiten und Räume für medienfreie Interaktion schaffen,
  • die Nutzung von Videoformaten, Spielen und sozialen Netzwerken nicht unbegleitet entgrenzen,
  • und ihr eigenes Medienverhalten bewusst gestalten.

Digitaler Kinderschutz verlangt deshalb nicht vollständige Kontrolle, wohl aber verantwortliche Rahmung, Aufmerksamkeit und verlässliche Orientierung.

10. Gemeinsamer Schutz als abgestimmte Praxis

Wirksamer Schutz entsteht dort, wo Schule und Elternhaus keine konkurrierenden, sondern aufeinander bezogene Orientierungen vermitteln. Kinder und Jugendliche erleben Sicherheit vor allem dann, wenn Regeln nachvollziehbar, konsistent und im Alltag nicht gegenseitig unterlaufen werden. Dies betrifft insbesondere den Zugang zu Smartphones, die Nutzung sozialer Netzwerke, den Konsum von Filmen und Videoplattformen, die Einhaltung von Altersfreigaben, den Umgang mit Klassenchats sowie das Erstellen und Weiterverbreiten von Bildmaterial.

Erziehungspartnerschaft im digitalen Raum bedeutet deshalb mehr als gegenseitige Information. Sie bedeutet eine abgestimmte Verantwortung im Interesse des Kindes. Schule und Elternhaus tragen gemeinsam dazu bei, dass Kinder und Jugendliche digitale Medien nicht ungeschützt, sondern begleitet, reflektiert und entwicklungsangemessen nutzen lernen.

11. Verantwortlichkeiten im Überblick

Die Schule verantwortet den verbindlichen Rahmen im schulischen Alltag. Dazu gehören Regelsetzungen für Geräte und Plattformen, Prävention, Aufklärung, Beschwerde- und Interventionswege sowie die Ansprechbarkeit bei Konflikten oder Belastungen im digitalen Raum.

Die Eltern verantworten die digitale Alltagspraxis außerhalb des schulischen Rahmens. Dazu gehören insbesondere Erstzugang und Verfügbarkeit von Geräten, Nutzungsdauer, begleitete Auswahl von Inhalten, die Einhaltung von Altersfreigaben und die Rahmung digitaler Kommunikation.

Gemeinsam verantworten Schule und Elternhaus die Verständigung über Regeln, die frühe Wahrnehmung problematischer Entwicklungen, die Kommunikation bei Belastungen und Konflikten sowie die Entwicklung von Medienkompetenz, Selbstregulation und Verantwortungsbewusstsein.

12. Anlaufstellen und Hilfe im digitalen Raum

Kinder und Jugendliche benötigen bei Problemen im digitalen Raum schnell erreichbare, verständliche und verlässliche Hilfewege. Digitale Konflikte, Grenzverletzungen oder belastende Erfahrungen entstehen häufig außerhalb unmittelbarer schulischer Aufsicht. Schutz entsteht deshalb nicht allein durch Regeln, sondern auch dadurch, dass Hilfe bekannt, niedrigschwellig zugänglich und im Ernstfall tatsächlich nutzbar ist.

Interne Anlaufstellen sind insbesondere

  • die Klassenleitungen,
  • die Vertrauenslehrkräfte,
  • Annette Schnee und Yvonne Trendelenburg als Kinderschutzbeauftragte,
  • sowie der gelbe Briefkasten am Empfang.

Diese Wege dienen der frühen Ansprache von Belastungen, Unsicherheiten, Konflikten oder Beobachtungen.

Externe Anlaufstellen ergänzen die schulischen Wege. Dazu gehören insbesondere

Bei akuten oder strafrechtlich relevanten Vorfällen gelten die schulischen Interventionswege des allgemeinen Schutzkonzepts. Besteht ein konkreter Verdacht auf strafbare Inhalte auf einem digitalen Endgerät, kann die Schule unmittelbar die Polizei einschalten.

Diese Hilfewege sind regelmäßig sichtbar zu machen, altersangemessen zu besprechen und in Präventionsformate einzubinden. Nur bekannte und eingeübte Anlaufstellen sind im Ernstfall auch wirksam.

13. Verhältnis zu weiteren schulischen Regelungen

Dieses Dokument ist als ergänzendes Konkretisierungsdokument zum allgemeinen Schutzkonzept zu verstehen. Es ersetzt weder das allgemeine Schutzkonzept noch die schulischen Ordnungen zur Nutzung digitaler Infrastruktur und Medien. Für schulische Hard- und Software, Nutzerzugänge, schulische Plattformen, Datenschutz, Systemnutzung und Sanktionen gilt ergänzend die ICT Nutzungsordnung. Für die schulischen Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte und zum Umgang mit Aufnahmen im Schulalltag gelten die schulischen Medienregelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Das vorliegende Dokument stellt diese Regelungen in einen kinderschutzbezogenen Gesamtzusammenhang und erläutert ihre pädagogische Begründung.

Stuttgart, 1. August 2026

Dr. Frederik Merz

Kurzfassung Quellen- und Literaturverzeichnis

Grundlage des Dokuments sind das allgemeine Schutzkonzept, die ICT Nutzungsordnung sowie die schulischen Medienregelungen in ihrer geltenden Fassung. Fachlich stützt sich das Dokument auf die Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ vom Juni 2026. Für die schulrechtliche Einordnung wurden die Materialien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zu Handyregeln und Nutzungsordnungen herangezogen. Für Datenschutz, Bildrechte und Persönlichkeitsrechte wurden die Hinweise von IT.KULTUS-BW sowie § 22 KunstUrhG berücksichtigt. Für Prävention, Beratung und Unterstützung im Problemfall wurden insbesondere die Angebote von Nummer gegen Kummer, klicksafe und dem Landesmedienzentrum Baden-Württemberg einbezogen.